Die vom Versicherungsnehmer wie auch von den mitversicherten Personen im bzw. nach einem Versicherungsfall zu
beachtenden Obliegenheiten sind vor allem in § 7 AKB geregelt.
Eine Verletzung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, räumt ihm aber kein außerordentliches
Kündigungsrecht ein. Demnach besteht auch keine Kündigungspflicht als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit.
Die Obliegenheitsverletzung muss vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen worden sein. Einfache
Fahrlässigkeit beeinträchtigt den Versicherungsschutz dagegen nicht.
Während es bei Vorsatz keiner Kausalität bedarf, wird der Versicherer bei grob fahrlässigen
Obliegenheitsverletzungen nur insoweit von seiner Leistungspflicht befreit, als die Verletzung Einfluss auf die
Feststellung des Versicherungsfalls bzw. -umfangs gehabt hat.
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